Satzung

§ 1 NAME, SITZ, GESCHÄFTSJAHR
Der Verein führt den Namen: pro-tax Lohnsteuerhilfeverein e.V.. Er ist in das Vereinsregister im Amtsgericht Charlottenburg eingetragen. Der Verein und die Geschäftsleitung haben ihren Sitz in Berlin und unterliegen somit der Aufsicht des Finanzamtes Körperschaften I Berlin. Das Geschäftsjahr ist mit dem Kalenderjahr identisch. Arbeitsgebiet des Vereins ist der Geltungsbereich des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland.
§ 2 ZWECK DES VEREINS
(1)    Der Verein ist eine Selbsthilfeeinrichtung von Arbeitnehmern mit der ausschließlichen Aufgabe zur Hilfeleistung bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit und sonstigen Lohnsteuersachen sowie die in § 4 Nr. 11 Satz 2 StBerG genannten Veranlagungsverfahren für seine Mitglieder.
(2)    Die Ausübung einer anderen wirtschaftlichen Tätigkeit ist nicht zulässig. Der Verein stellt eine sachgemäße, gewissenhafte und verschwiegene Ausübung der Hilfeleistung in Steuerangelegenheiten sicher. Der Verein verfolgt keinen eigenwirtschaftlichen Zweck.
(3)    Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral. Seine Tätigkeit ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet und somit ein Idealverein im Sinne des § 21 BGB.
§ 3 MITGLIEDSCHAFT, RECHTE, PFLICHTEN
(1)    Mitglied des Vereins kann jeder werden, der nach §2 Abs. 1 Satz 1 der Satzung durch den Verein beraten werden darf. Andere Personen dürfen Mitglied werden, wenn deren Mitgliedschaft dazu beiträgt, den gesetzlich festgelegten Vereinszweck zu verwirklichen.
(2)    Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu erklären und kann auch für eine zurückliegende Zeit erfolgen. Eine etwaige Ablehnung bedarf keiner Begründung.
(3)    Mit dem Beitritt erkennt das Mitglied die Satzung an.
(4)    Die Mitglieder sind verpflichtet, Änderungen ihrer Wohnanschrift unverzüglich ihrer zuletzt in Anspruch genommenen Beratungsstelle mitzuteilen und alle für die Beratung erforderlichen Unterlagen dem Verein auszuhändigen und Auskünfte zu erteilen.
(5)    Die Mitgliedschaft endet durch Tod, freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss auf Beschluss des Vorstands bei groben Verstößen gegen die Satzung bzw. die Interessen des Vereins. Der freiwillige Austritt eines Mitglieds kann nur zum Ende des Geschäftsjahres mit einer dreimonatigen Frist schriftlich erfolgen. Maßgeblich für den Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung ist das Datum des Eingangs der Kündigungserklärung beim Verein.
(6)    Bei Mitgliedern, die in einem Vertragsverhältnis mit dem Verein stehen, endet die Mitgliedschaft bei Beendigung des Vertrages.
(7)    Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Ermahnung mit der Zahlung von Jahresbeiträgen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach Absenden der zweiten Mahnung mindestens zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht worden ist.
(8)    Jedes Mitglied hat ein einfaches Stimmrecht.
(9)    Die Mitglieder haben Anspruch auf die Beratungsleistungen des Vereins in allen Steuersachen im Rahmen der Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG und die in diesem Zusammenhang angebotene umfassende Betreuung. Die Mitglieder haben nur Anspruch auf Leistungen, soweit diese sich auf das Beitrittsjahr und folgende Jahre sowie auf das Kalenderjahr vor dem Jahr des Beitritts beziehen. 
§ 4 MITGLIEDSBEITRAG UND AUFNAHMEGEBÜHR
(1)    Es wird ein einheitlicher Jahresbeitrag, sowie eine einmalige Aufnahmegebühr erhoben. Der Jahresbeitrag wird unter sozialen Gesichtspunkten nach unten hin abgestuft.
(2)    Die Aufnahmegebühr sowie der erste Jahresbeitrag sind beim Eintritt an den Verein zu entrichten. Folgebeiträge sind bis zum 31. Januar eines jeden Jahres fällig. Der Jahresbeitrag ist auch dann zu entrichten, wenn die Leistungen des Vereins nicht in Anspruch genommen werden.
(3)    Die Höhe der Aufnahmegebühr und des Jahresbeitrages werden in einer Beitragsordnung geregelt, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Die geänderte oder neu gefasste Beitragsordnung ist den Mitgliedern vier Monate vor dem Zeitpunkt bekannt zu geben, von dem an sie gelten soll.
(4)    Insofern sich die gesetzliche Mehrwertsteuer ändert, ist der Vorstand berechtigt, die Aufnahmegebühr und die Jahresbeiträge in entsprechendem Umfang anzupassen. Neben dem Jahresbeitrag wird im Sinne des § 2 dieser Satzung für die Hilfeleistung in Lohnsteuersachen kein besonderes Entgelt erhoben. Der Vorstand ist berechtigt, die Aufnahmegebühr und den Jahresbeitrag in begründeten Ausnahmefällen zu ermäßigen oder zu erlassen.
§ 5 VEREINSORGANE
Die Organe des Vereins sind a) die Mitgliederversammlung, b) der Vorstand.
§ 6 MITGLIEDERVERSAMMLUNG, BEKANNTMACHUNGEN
(1)    Die Mitgliederversammlung wird einmal jährlich durch den Vorstand schriftlich mit Mitteilung der Tagesordnung einberufen, wobei eine Frist von drei Wochen einzuhalten ist.
(2)    Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es ein Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
(3)    Beschlüsse werden, unbeschadet der Vorschriften des § 33 BGB mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitgliedervertreter gefasst und sind in Schriftform festzuhalten und vom Vorstand zu unterzeichnen. Im Übrigen gelten die Vorschriften der §§ 32 und 33 des Bürgerlichen Gesetzbuches.
(4)    Bekanntmachungen des Vereins erfolgen im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften durch schriftliche Mitteilung oder per E-Mail an alle Mitglieder.
§ 7 VORSTAND
(1)    Der Verein wird durch den Vorstand im Sinne des § 26 BGB vertreten; er besteht aus dem Vorsitzenden und einem Stellvertreter. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten durch jedes Vorstandsmitglied allein vertreten.
(2)    Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Die Wahl der Vorstandsmitglieder ist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes gem. § 27 Abs. 2 BGB vorzeitig widerruflich. Er bleibt jedoch solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.
(3)    Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und verwaltet das Vereinsvermögen. Er gibt sich eine Geschäftsordnung und kann einen Geschäftsführer mit der Wahrnehmung dieser Geschäfte beauftragen und dem Geschäftsführer eine Vergütung bewilligen.
(4)    Vorstandsmitglieder erhalten für Ihre Tätigkeit keine Vergütung. Nachgewiesene Auslagen und Aufwendungen, die einem Vorstandsmitglied bei Wahrnehmung seiner Aufgaben entstanden sind, können in angemessener Weise erstattet werden.  Verträge des Lohnsteuerhilfevereins mit Mitgliedern des Vorstandes oder deren Angehörigen (§ 15 AO) bedürfen der Zustimmung oder Genehmigung der Mitgliederversammlung. Wird z.B. ein Vorstandsmitglied oder ein Angehöriger eines Vorstandsmitglieds als Geschäftsführer oder Beratungsstellenleiter vom Verein angestellt, so bedarf es hinsichtlich der Anstellung als auch der Höhe der zu zahlenden Vergütungen der Zustimmung oder Genehmigung der Mitgliederversammlung. Der Vorstand ist nicht von der Vorschrift des § 181 BGB befreit.
(5)    Der Vorstand ist berechtigt Satzungsänderungen vorzunehmen, die vom Registergericht oder der Aufsichtsbehörde Finanzamt Körperschaften I abgefordert werden.
(6)    Die §§ 664 bis 670 BGB finden für die Geschäftsführung des Vorstandes Anwendung. Der Vorstand hat demnach die folgenden Aufgaben wahrzunehmen:
1.    Führung und Überwachung der laufenden und außerordentlichen Geschäfte des Vereins,
2.    Bestellung eines Geschäftsführers im Sinne von § 30 BGB, insofern der Vorstand die Geschäfte des Vereins nicht selber führt,
3.    Einrichtung und Betrieb von Beratungsstellen, sowie deren Überwachung im Sinne von § 14 der Satzung,
4.    Aufstellen von Arbeitsrichtlinien für die Beratungsstellen,
5.    Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen,
6.    Bekanntgabe des Geschäftsprüfungsberichtes und Einberufung der Mitgliederversammlung,
7.    Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
8.    Wahrnehmung der sich aus dem Steuerberatungsgesetz ergebenden Verpflichtungen gegenüber der Aufsichtsbehörde.
§ 8 SATZUNGSÄNDERUNG
Die Satzung kann nur in einer Mitgliederversammlung geändert werden, zu der mit dem besonderen Hinweis auf die beabsichtigte Änderung der Satzung eingeladen worden ist. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich oder per E-Mail mitgeteilt werden. Zur Änderung der Satzung bedarf es einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen, die nicht ungültig oder Stimmenthaltungen sind. Zur Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
§ 9 AUFLÖSUNG DES VEREINS
(1)    Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, der einer Dreiviertel-Mehrheit bedarf.
(2)    Die Liquidation führt der amtierende Vorstand durch.
(3)    Über die Verwendung des Restvermögens beschließt der amtierende Vorstand.
§ 10 VERPFLICHTUNGEN GEGENÜBER DER AUFSICHTSBEHÖRDE
(1)    Der Verein hat die Vollständigkeit und Richtigkeit er Aufzeichnungen und der Vermögensübersicht sowie die Übereinstimmung der tatsächlichen Geschäftsführung mit den satzungsmäßigen Aufgaben des Lohnsteuerhilfevereins jährlich innerhalb von 6 Monaten nach Beendigung des Geschäftsjahres durch einen oder mehrere Geschäftsprüfer prüfen zu lassen.
(2)    Zu den Geschäftsprüfern können nur bestellt werden:
a)    Personen und Gesellschaften, die zu unbeschränkter Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind,
b)    Prüfungsverbände, zu deren satzungsmäßigem Zweck die regelmäßige oder außerordentliche Prüfung der Mitglieder gehört, wenn mindestens ein gesetzlicher Vertreter des Verbandes Steuerberater. Steuerbevollmächtigter, Rechtsanwalt, niedergelassener europäischer Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer ist.
(3)    Personen, bei denen die Besorgnis der Befangenheit oder die Möglichkeit einer Interessenkollision besteht, insbesondere weil sie Vorstandsmitglieder, besonderer Vertreter oder Angestellter des Vereins sind, können nicht Geschäftsprüfer sein. Das gilt auch für Personen, die den Verein betreuen oder dies alles im Prüfungszwischenraum getan haben oder die bei der Führung der Bücher oder Aufstellung der zu prüfenden Unterlagen mitgewikrt haben.
(4)    Der Verein hat innerhalb eines Monats nach Erhalt des Prüfungsberichts, spätestens jedoch 9 Monate nach Beendigung des Geschäftsjahres, eine Abschrift hiervon der zuständigen Aufsichtsbehörde zuzuleiten.
(5)    Der Verein hat jede Satzesänderung der zuständigen Aufsichtsbehörde innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung anzuzeigen. Der Änderungsanzeige ist eine öffentlich beglaubigte Abschrift der jeweiligen Urkunde beizufügen. Von der bevorstehenden Mitgliederversammlung ist die zuständige Aufsichtsbehörde spätestens zwei Wochen vorher zu unterrichten.
(6)    Die Vertretungsberechtigten des Vereins haben den zuständigen Aufsichtsbehörden die für die Eintragung oder Löschung im Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine erforderlichen Angaben i.S.d. § 7 DVLStHV und 30 StBerG innerhalb von 2 Wochen mitzuteilen.
§ 11 BERATUNG DER MITGLIEDER
(1)    Die Beratung der Mitglieder wird nur in Beratungsstellen i.S.d. § 23 StBerG ausgeübt.
(2)    Die Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG wird nur durch Personen ausgeübt, die einer Beratungsstelle angehören. Die Beratungsstelle darf ihre Tätigkeit nur ausüben, wenn sie und der Beratungsstellenleiter nach Überprüfung der in § 23 Abs. 3 StBerG genannten Voraussetzungen bei der zuständigen Aufsichtsbehörde im verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine eingetragen sind. Alle Personen, deren sich der Verein bei der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG bedient, sind zur Einhaltung der in dieser Satzung bezeichneten Pflichten angehalten. Für jede Beratungsstelle wird ein Leiter bestellt; er darf gleichzeitig nur eine weitere Beratungsstelle leiten. Der Beratungsstellenleiter übt die Fachaufsicht über die in der Beratungsstelle in Steuersachen tätigen Personen aus.
(3)    Zum Leiter einer Beratungsstelle dürfen nur Personen bestellt werden, die die Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 StBerG erfüllen. Dass diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist der zuständigen Aufsichtsbehörde fristgemäß nachzuweisen.
(4)    Die Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis  nach § 4 Nr. 11 StBerG  wird sachgemäß, gewissenhaft, verschwiegen und unter Beachtung der Regelung zur Werbung (§8 StBerG) ausgeübt. Die Ausübung einer anderen wirtschaftlichen Tätigkeit in Verbindung mit der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG ist nicht zulässig.
(5)    Die Handakten über die Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr.11 StBerG sind auf die Dauer von 10 Jahren nach Abschluss der Tätigkeit des Vereins in der Steuersache des Mitglieds aufzubewahren, sofern das Mitglied nicht dessen Herausgabe begehrt. Diese Verpflichtung erlischt jedoch schon vor Beendigung dieses Zeitraums, wenn der Verein das Mitglied auffordert, die Handakte in Empfang zu nehmen und das Mitglied dieer Aufforderung binnen 6 Monaten, nachdem es sie erhalten hat, nicht nachgekommen ist. Die in anderen Gesetzen als dem Steuerberatungsgesetz getroffenen Regelungen über die Verpflichtung zur Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen bleiben unberührt.
§ 12 HAFTUNGSAUSSCHLUSS; HAFTPFLICHTVERSICHERUNG
    Bei der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG für die Mitglieder kann die Haftung des Vereins für das Verschulden seiner Organe und Angestellten nicht ausgeschlossen werden. Für die sich aus der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG ergebenden Haftpflichtgefahren (z.B. Beratungsfehler, Verlust von Bearbeitungsunterlagen) schließt der Verein eine Vermögenshaftpflichtversicherung entsprechend den rechtlichen Bestimmungen (DVLStHV) ab. Zuständige Stelle i.S.d. § 117 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetztes ist die Aufsichtsbehörde i.S.d. § 27 Abs. 1 StBerG. Der Anspruch des Mitglieds auf Schadenersatz verjährt regelmäßig in drei Jahren beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den  Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne große Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.
§ 13 SONSTIGES
(1)    Gerichtsstand für alle sich aus dieser Satzung ergebenden Streitigkeiten einschließlich des Mahnverfahrens nach den Vorschriften der §§ 688 ff ZPO für rückständige Mitgliedsbeiträge ist Berlin.
(2)    Ist ein Teil der Satzung nichtig, so bleibt die übrige Satzung dennoch gültig. Für die nichtige Bestimmung ist eine sinngemäße wirksame zu beschließen.
(3)    Diese Satzung tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft. Die Kosten trägt der Verein.

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